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Haflinger-Züchtergemeinschaft S-H/HH e.V.
Haflinger-Züchtergemeinschaft
Schleswig-Holstein / Hamburg e.V.
Haflinger- Züchtergemeinschaft Schleswig-Holstein /
Hamburg e.V.
Stand November 2005 (mit Änderung vom 07.11.2005)
Satzung
§ 1
Name und Sitz
1.
Der Verein führt den Namen „Haflinger-Züchtergemeinschaft Schleswig-Holstein/Hamburg e.V.“
2.
Der Sitz des Vereins ist Bad Segeberg.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Zucht des Haflingerpferdes und Seiner Verbreitung.
2.
Der Verein verfolgt diesen Zweck, indem der seine Mitglieder
2.1
bei der Aufzucht berät
2.2
bei der Teilnahme an Zuchtschauen und Leistungsprüfungen unterstützt,
2.3
den Tierschutz bei der Haltung und im Umgang mit Pferden fördert,
2.4
den Erfahrungs- und Wissensaustausch zwischen den Mitgliedern fördert
2.5
die Zusammenarbeit mit hippologischen Institutionen und Organisationen betreibt
2.6
Es ist ein Anliegen des Vereins, Zuchtschauen zu veranstalten.
3.
Die Haflinger-Züchtergemeinschaft bezweckt außerdem die Förderung des Reit- und Fahrsports
mit Haflingerpferden durch:
3.1.
die Gesundheitsförderung und die Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der
Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren, sowie die Förderung des Therapeutischen Reitens;
3.2.
ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller. Disziplinen;
3.3.
die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
3.4.
die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden und {Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im
Kreisreiterverband:
3.5.
die Förderung des Reitens und Fahrens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und
die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden
3.6.
die Mitwirkung bei der Koordination aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und
Pferdehaltung im Gemeindegebiet
4.
Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
5.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine
Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
7.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen.
8.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen des Vereins nur
für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (siehe § 14).
§ 3
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1992 (Rumpfgeschäftsjahr).
§ 4
Mitgliedschaft
1.
Mitglied können sowohl natürliche, als auch juristische Personen sein.
2.
Der Bewerber hat seinen Antrag mit Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand einzureichen
3.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag auf seiner nächsten Sitzung. Wird dem Antrag stattgegeben, wird
der Bewerber in die Mitgliederliste aufgenommen und über die Aufnahme schriftlich benachrichtigt. Gleichzeitig erhält er eine
Anforderung über den ersten Jahresbeitrag, unabhängig davon, wann der Beitritt erfolgte.
4.
Die Mitgliedschaft endet,
a)
mit dem Tod des Mitgliedes,
b)
durch eine schriftliche, an den Vorstand gerichtete, Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres,
c)
durch Ausschluss aus dem Verein, r
d)
durch Streichung aus der Mitgliederliste.
5.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluss des
Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich
zur Sache zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenen
Brief gegen Rückschein zuzustellen. Er kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim
Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung
keinen Gebrauch, ist die Ausschließung endgültig.
6.
Die Streichung des Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied länger als 12
Monate mit einem Jahresbeitrag im Verzug ist und diese Schuld auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht
innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitgliedes voll entrichtet. In der
Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
§ 5
Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht darf ausgeübt werden, wenn der letztfällige Beitrag bezahlt worden ist. So
lange Beitragsrückstände bestehen, ruht das Stimmrecht.
§ 6
Ehrenmitgliedschaft, Außerordentliche Mitgliedschaft
1.
Der Vorstand ist ermächtigt, verdienstvollen Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen. Das Ehrenmitglied ist
von der Beitragspflicht freigestellt; sein Stimmrecht bleibt davon unberührt
2.
Personen, die dem Verein nahe stehen, ihn finanziell fördern oder in sonstiger Weise unterstützen, kann vom Vorstand
die außerordentliche Mitgliedschaft angetragen werden. Außerordentliche Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und
haben kein Stimmrecht.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1.
der Vorstand
2.
die Mitgliederversammlung
3.
der Beirat.
§ 8
Der Vorstand
1.
Der Vorstand des Vereins besteht aus
dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassenwart und dem Schriftwart.
2.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem 1. Oder dem 2. Vorsitzenden vertreten. Sie bilden den Vorstand
im Sinne von § 26 BGB.
3.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis
eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die nächste
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit.
4.
Bei der ersten Wahl gilt für den 1. Vorsitzenden und für den Kassenwart eine dreijährige Amtszeit.
§ 9
Ehrenvorsitzender
Der Vorstand ist ermächtigt, den aus dem Amt geschiedenen 1. oder 2. Vorsitzenden für besondere Verdienste den Titel eines
Ehrenvorsitzenden zu verleihen. Der Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an.
§ 10
Die Mitgliederversammlung
1.
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch persönliche Einladung
mittels einfachem Briet an die letztbekannten Anschriften der Mitglieder einzuberufen.
3.
Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
4.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Die Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
b)
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
c)
Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
d)
Feststellung des Rechnungsabschlusses (Einnahmen- Überschuss- Rechnung)
e)
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
f)
Wahl des Vorstandes, es Beirates und der Rechnungsprüfer,
g)
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
h)
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauslösung,
i)
Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
5.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, es sei
denn, im Einzelfall wird etwas anderes bestimmt.
6.
Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln alle Mitglieder.
7.
Der gesetzliche Vorstand kann aus angemessenem Anlass außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er
muss eine solche einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens vier Mitglieder die Einberufung
schriftlich und unter Angaben der Gründer verlangen.
8.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem
gewählten Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 11
Der Beirat
1.
Der Beirat besteht aus höchstens drei Mitgliedern; er hat den Vorstand zu beraten und zu unterstützen
2.
Bei Vorfällen, die über den üblichen Rahmen der Bestätigung des Vereins hinausgehen, hat der Vorstand die Einwilligung
des Beirates einzuholen.
§ 12
Die Rechnungsprüfer
1.
Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluss und das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen. Die Überprüfung
umfasst auch Feststellungen zur Nützlichkeit und Angemessenheit der vom Vorstand veranlassten Ausgaben.
2.
Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Eine schriftliche
Kurzfassung ihres Berichtes haben sie dem Vorstand nach Abschluss der Prüfung zu übergeben.
§ 13
Mitgliedsbeiträge
1.
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird im voraus bis zum 10. Januar eines jeden Jahres fällig.
2.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung spätestens auf der letzten Sitzung eines
Jahres.
§ 14
Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1.
Über die Auflösung des Vereins oder den Wegfall steuerbegünstigter Zwecke entscheidet die Mitgliederversammlung mit
der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der
eingeschriebenen Vereinsmitglieder anwesend sind.
2.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den
Pferdesportverband Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat. Sollte der Pferdesportverband Schleswig-Holstein e.V. aufgelöst werden oder die Gemeinnützigkeit verlieren, fällt das
Vereinsvermögen an den Förderkreis für krebskranke Kinder und Jugendliche e.V.; Alter Viedamm 66, 24107 Kiel. Dieser hat das
Vereinsvermögen für die Beratung und Betreuung von erkrankten Kindern durch eine hauptamtlich beschäftigte Dipl.
Sozialpädagogin/en zu verwenden (§ 53 AO 1977).
3.
Fallen beide genannten steuerbegünstigte Körperschaften aus, so ist bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchführt werden.
Nortorf, den 02. Oktober 1992
Unterschrieben von unseren Mitgliedern
Die Eintragung des Vereins 07.12.1992 unter Nr. 701 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Segeberg erfolgt.
Stempel und Unterschrift der Justizangestellten der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes Bad Segeberg.